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meine neue Seite ist nun online:

www.eventfaq.de

 

Ich stelle diesen Blog hiermit ein, und bin über eventfaq.de wieder erreichbar.

4. Dezember 2009 at 16:06 Hinterlasse einen Kommentar

Urheberschutz von Konzepten

Viele Agenturen sind überzeugt: Mein Konzept ist urheberrechtlich geschützt. Dem ist aber in den meisten Fällen nicht so.

Zuletzt im Juni 2009 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt, dass nach seiner Auffassung (ebenso zuvor das Landgericht Köln) das Konzept selbst dann nicht urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn einzelne Elemente des Konzepts zu einer Einheit geworden sind. Selbst wenn diese „Einheit“ mehr ist als die „Summe der Bestandteile“, reicht das nicht aus, um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen.

Nach dem OLG Köln stelle das Konzept im Regelfall nur den Rahmen für gleichartige Gestaltungen dar, was nicht schützenswert ist. Dies liege auch im Interesse der Allgemeinheit: Ideen, Motive, Konzepte und Themen sollen von Jedermann frei benutzt werden können.

Das heißt: Das Konzept ist im Regelfall nicht urheberrechtlich geschützt. Da hilft auch der Satz nicht weiter: „Dieses Konzept ist urheberrechtlich geschützt“, den die Agenturen gerne unter ihr Konzept setzen.

Urheberrechtlichen Schutz kann es nur geben, wenn…

  • das Konzept tatsächlich die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht hat (was selten der Fall ist),
  • einzelne, abtrennbare Bestandteile des Konzepts die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben (das ist schon eher der Fall – dann bezieht sich der Urheberschutz aber auch nur auf diesen abtrennbaren Teil), oder
  • die Geltung des Urheberrechtsgesetzes zwischen den Parteien, bspw. der Agentur und dem Auftraggeber bei einem Pitch, ausdrücklich vereinbart worden sind. Dies gilt dann aber nicht gegenüber einem Außenstehenden, sondern tatsächlich nur zwischen den Vertragsparteien.

Übrigens: Sollte jemand ein Konzept, das ihm bspw. im Rahmen eines Pitch vorgestellt wurde, zu 100% ungefragt übernehmen, kann es sich um eine Straftat handeln (§ 18 UWG).

25. November 2009 at 07:11 Hinterlasse einen Kommentar

Vorsicht, Tür! Vorsicht, Betonklotz!

Wer ein Einkaufszentrum betrifft, muss damit rechnen, dass es dort eine Tür gibt…

Tatsächlich musste sich jüngst das Amtsgericht München mit der Frage befassen, ob ein Käufer beim Betreten eines Warenhauses damit rechnen muss, dass sich am Eingang eine Tür befindet. Die Klägerin ist nämlich gegen die Türe gelaufen und hat sich dabei verletzt. Sie hatte vor Gericht behauptet, dass man die Türe nicht habe erkennen können und das Warenhaus damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Anders das Gericht: Nicht nur, dass die Türe mit Folien und dem Namenszug des Warenhauses beklebt waren, die allein schon ausgereicht hätten, den Eintretenden vor der Türe zu warnen. Nein, man müsse ohnehin auch damit rechnen, dass sich im Eingangsbereich Türen befänden. Richtig so!

Also: Augen auf! Türen auf?

In einem anderen Fall haben die Münchener Kollegen vom Landgericht zu entscheiden: Dort ist ein Mann an einer Haltestelle der Messe über einen Betonklotz gestolpert. Hier urteilte das Gericht, dass der Kläger Schadenersatz bekommen müsse, da der 30 cm hohe Klotz nicht rechtzeitig zu erkennen war. Dies sei aber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Also: Mit der Tür müssen Sie rechnen, nicht aber mit umherliegenden Betonklötzen. Wenn Sie gegen die Tür laufen, Pech gehabt. Wenn Sie über den Klotz stolpern, haben Sie zwar auch Pech, bekommen aber wenigstens Geld dafür…

19. November 2009 at 17:18 Hinterlasse einen Kommentar

Mann wird Frau

Wir haben ein vollstreckbares Urteil bekommen. Mit diesem Urteil wollten wir nun vollstrecken, nachdem der vor Gericht unterlegene Schuldner nicht bezahlt hat. Also beauftragen wir den zuständigen Gerichtsvollzieher damit, den Schuldner aufzusuchen und bei ihm zu vollstrecken. Nun erreicht uns ein Schreiben des Gerichtsvollziehers:

  1. Der Schuldner ist umgezogen. Soweit unspektakulär.
  2. Der Schuldner ist jetzt eine Schuldnerin.

Was war passiert? Wir haben nicht etwa den Falschen verklagt (anstelle bspw. der Ehefrau den Ehemann), nein. Der Schuldner hatte sich operieren lassen: Ursprünglich ein Mann, jetzt eine Frau. Ist die Frau, die im Körper des früheren Mannes steckt, nun auch Rechtsnachfolger des früheren Mannes? Oder müssen wir das Urteil vom Mann auf Frau umschreiben lassen (was wieder Zeit und Geld kostet)?

Noch herrscht Ratlosigkeit, so etwas kommt nun auch nicht oft vor. Schauen wir mal.

19. November 2009 at 16:35 Hinterlasse einen Kommentar

Verwendung fremder Fotos

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die Verwendung fremder Fotos auf seiner eigenen Internetseite die Urheberrechte des Fotografen verletzen können, wenn sich der Bildeinsteller die fremden Fotos „zu eigen“ macht.

Im konkreten Fall konnte man bei www.chefkoch.de Rezepte und Bilder hochladen – damit aber nicht genug: Der Betreiber von www.chefkoch.de hat nach Ansicht des BGH und der beiden Vorinstanzen ersichtlich die Verantwortung für das Rezept und die Bilder übernommen, indem er die hochgeladenen Dateien geprüft und dies auch nach außen so kommuniziert hatte. Der Betreiber hatte darüber hinaus die Rezepte mit seinem Logo versehen und sich das Recht des Uploaders einräumen lassen, das Rezept frei verwenden zu dürfen. Damit hat sich der Betreiber diese Inhalte zu eigen gemacht, er ist so zu stellen, als ob er die Texte und Bilder selbst verwendet.

Der Betreiber haftet somit gegenüber dem Fotografen auf Unterlassung und Schadenersatz.

Im Unterschied dazu die üblichen Auktionsplattformen oder „Marktplätze“: Dort stellt der Betreiber nur eine Plattform zu Verfügung, auf die andere Personen ihre eigenen Inhalte hochladen und präsentieren können. Diese Betreiber machen sich diese Inhalte aber nicht zu eigen, da äußerlich erkennbar der Betreiber nicht für die Inhalte haften möchte.

Das Urteil des BGH ist noch nicht veröffentlicht; dort werden sich sicherlich weitere interessante Details finden.

13. November 2009 at 15:58 Hinterlasse einen Kommentar

Musiklautstärke

Gestern auf einem kleinen Konzert, heute im Krankenhaus. Lautstärke kann schädlich sein. Der Besucher einer Veranstaltung darf erwarten, dass ihm auf einer Veranstaltung nichts passiert. Der Veranstalter ist in der Pflicht, das Zumutbare zu tun, um den Besucher zu schützen. Dazu gehört auch die Lautstärke.

Der eigene Arbeitnehmer wird durch die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung geschützt. An diese muss sich der Arbeitgeber halten, sonst handelt er ordnungswidrig, ggf. begeht er sogar eine Straftat. Aber auch hier zeigt die Praxis: Kaum einer kennt diese Verordnung bzw. hält sich daran.

Die DIN 15905 Teil 5 soll den Besucher schützen. Da sie aber kein Gesetz ist, muss sich der Veranstalter nicht zwingend daran halten – die meisten Veranstalter kennen meiner Erfahrung nach diese DIN-Norm noch nicht einmal. Nach dieser DIN muss bspw. der Veranstalter seinen Besucher auf die Lautstärke bzw. die Folgen von schädlichem Lärm hinweisen. Dies kann bspw. auf Flyern, den Eintrittskarten, Aushängen oder Durchsagen geschehen.

Die Umfrage:

7. November 2009 at 15:21 Hinterlasse einen Kommentar

Spam / Newsletter

Vor ein paar Tagen haben wir von einer uns unbekannten Firma ein „Top-Sonder-Angebot“ bekommen – per E-Mail.

Werbung als E-Mail zu verschicken ist bekanntlich nicht ohne weiteres zulässig.  Also haben wir den Versender angeschrieben und aufgefordert, die künftige Versendung zu unterlassen. Zudem haben wir uns vorbehalten, Schadenersatz zu verlangen.

Die Antwort kam prompt (sinngemäße Wiedergabe):

„Eigentlich wollten wir Sie um ein Angebot für anwaltliche Beratung bitten. Durch ein Versehen haben Sie allerdings unseren automatisierten Newsletter erhalten. Bitte löschen Sie diesen einfach. Senden Sie uns trotzdem bitte Ihre Preisliste zu. Wir sind nämlich auf der Suche nach einem Anwalt.“

Nette Idee, oder? :-)

Stimmen Sie hier ab:

7. November 2009 at 13:21 Hinterlasse einen Kommentar

Abstimmungen

Hier sehen Sie die Artikel mit interessanten Abstimmungen:

  1. Welche Erwartung haben Sie mit Blick auf Sicherheit bei Veranstaltungen? Zum Artikel und zur Abstimmung.
  2. Was halten Sie von Spam-Mails? Zum Artikel und zur Abstimmung.

 

6. November 2009 at 18:40

Sicherheit auf Events

Sicherheit kostet Geld. Der Besucher erwartet einen tollen Event mit tollen Künstlern, tollem Catering und toller Deko/Lightshow – und das für einen möglichst geringen Eintrittspreis.

Was ist Ihnen Sicherheit wert?

Es kostet einen Veranstalter viel Geld, wenn …

  • er ein Sicherheitskonzept erstellt;
  • er professionelle Security engagiert;
  • er sich an alle Vorschriften hält.

Dagegen möchte der Besucher…

  • möglichst wenig zahlen;
  • möglichst wenig von Sicherheitsauflagen beeinträchtigt werden;
  • davon ausgehen, dass er „sicher“ ist.

Es steht allerdings viel auf dem Spiel: Menschenleben und Vermögen. Der Veranstalter und andere Verantwortliche können sich auch strafbar machen – hier hilft dann auch keine Versicherung oder die Rechtsform „GmbH“.

Stimmen Sie ab:

(Sie können auch mehrere Antworten anklicken.)

6. November 2009 at 17:55 Hinterlasse einen Kommentar

Senkrechte Szenenfläche?

Kann eine senkrechte Fläche eine Szenenfläche im Sinne der Versammlungsstättenverordnung sein?

Die Antwort hierauf hat vielfache Auswirkungen. Wenn eine senkrechte Fläche (z.B. Videoleinwand) zur Szenenfläche zurechnen ist, dann ist das für einen Betreiber natürlich sehr wesentlich:

  • Ist die VStättV anwendbar? Dies ist für den open-air-Bereich maßgeblich: Liegt die Besucherkapazität über 1.000, gibt es bauliche Anlagen und gibt es eine Szenenfläche größer 20 qm, dann ist die VStättV anwendbar. Diese richtet sich an den Betreiber der Versammlungsstätte.
  • Muss ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein?  Grob gesagt: Je größer die Szenenfläche, desto qualifizierter muss der VfV sein.

Bald mehr Überlegungen dazu – hier.

6. November 2009 at 16:03 Hinterlasse einen Kommentar


Kontakt

Thomas Waetke
Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
An der Raumfabrik 35
76227 Karlsruhe
Tel 0721. 120500
Fax 0721. 120505
Mail ra-waetke@schutt-waetke.de
www.schutt-waetke.de

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