Senkrechte Szenenfläche?

6. November 2009 at 16:03 Hinterlasse einen Kommentar

Kann eine senkrechte Fläche eine Szenenfläche im Sinne der Versammlungsstättenverordnung sein?

Die Antwort hierauf hat vielfache Auswirkungen. Wenn eine senkrechte Fläche (z.B. Videoleinwand) zur Szenenfläche zurechnen ist, dann ist das für einen Betreiber natürlich sehr wesentlich:

  • Ist die VStättV anwendbar? Dies ist für den open-air-Bereich maßgeblich: Liegt die Besucherkapazität über 1.000, gibt es bauliche Anlagen und gibt es eine Szenenfläche größer 20 qm, dann ist die VStättV anwendbar. Diese richtet sich an den Betreiber der Versammlungsstätte.
  • Muss ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein?  Grob gesagt: Je größer die Szenenfläche, desto qualifizierter muss der VfV sein.

Bald mehr Überlegungen dazu – hier.

Eintrag abgelegt unter Versammlungsstättenrecht. Tags: .

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Thomas Waetke
Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
An der Raumfabrik 35
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