Vorsicht, Tür! Vorsicht, Betonklotz!

19. November 2009 at 17:18 Hinterlasse einen Kommentar

Wer ein Einkaufszentrum betrifft, muss damit rechnen, dass es dort eine Tür gibt…

Tatsächlich musste sich jüngst das Amtsgericht München mit der Frage befassen, ob ein Käufer beim Betreten eines Warenhauses damit rechnen muss, dass sich am Eingang eine Tür befindet. Die Klägerin ist nämlich gegen die Türe gelaufen und hat sich dabei verletzt. Sie hatte vor Gericht behauptet, dass man die Türe nicht habe erkennen können und das Warenhaus damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Anders das Gericht: Nicht nur, dass die Türe mit Folien und dem Namenszug des Warenhauses beklebt waren, die allein schon ausgereicht hätten, den Eintretenden vor der Türe zu warnen. Nein, man müsse ohnehin auch damit rechnen, dass sich im Eingangsbereich Türen befänden. Richtig so!

Also: Augen auf! Türen auf?

In einem anderen Fall haben die Münchener Kollegen vom Landgericht zu entscheiden: Dort ist ein Mann an einer Haltestelle der Messe über einen Betonklotz gestolpert. Hier urteilte das Gericht, dass der Kläger Schadenersatz bekommen müsse, da der 30 cm hohe Klotz nicht rechtzeitig zu erkennen war. Dies sei aber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Also: Mit der Tür müssen Sie rechnen, nicht aber mit umherliegenden Betonklötzen. Wenn Sie gegen die Tür laufen, Pech gehabt. Wenn Sie über den Klotz stolpern, haben Sie zwar auch Pech, bekommen aber wenigstens Geld dafür…

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Mann wird Frau Urheberschutz von Konzepten

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Thomas Waetke
Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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